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Zum neuen Jahr trat das Sechste Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) in Kraft, das insbesondere für Rechtsstreitigkeiten von Vertragsärzten einige wichtige Änderungen vorsieht:
So werden Sozialgerichtsprozesse gegen die Kassenärztliche Vereinigung für Vertragsärzte nicht mehr kostenlos bleiben; vielmehr sind für nach dem 02. Januar 2002 rechtsanhängig gewordene Verfahren Gebühren an das Sozialgericht zu zahlen, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Streitwert bemisst.
Dieser richtet sich dabei grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Bedeutung, die der Rechtsstreit für den klagenden Arzt hat. Nach der Höhe des Streitwertes richtet sich die Höhe der anfallenden Gerichtsgebühr. Wird einem Arzt etwa die vertragsärztliche Zulassung versagt, ist ein Streitwert von 150.000 Euro durchaus realistisch; an Gerichtsgebühren ergeben sich dabei nur für die erste Instanz allein schon 4120 Euro.
Wird das Honorar eines Vertragsarztes über mehrere Quartale in Höhe von insgesamt 22.500 Euro gekürzt, so wären in einem hiergegen gerichteten Prozess Gerichtsgebühren in Höhe von 1070 Euro für die erste Instanz zu entrichten. Das Kostenrisiko eines Sozialgerichtsprozesses wird damit für Vertragsärzte nicht unerheblich ansteigen.
Neben den Anwaltshonoraren haben die Vertragsärzte künftig auch die Gerichtskosten zu tragen, wenn der Prozess ganz oder teilweise verloren wird. Falls der Arzt obsiegt, sind diese Gerichtsgebühren wie auch in anderen gerichtlichen Verfahren vom Gegner zu tragen.
Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker - Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder tel.: (0221) 3765310; mehr unter www.Info.Kanzlei-wbk.de
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