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Zum 1. Januar wurde in Deutschland das Teledienstgesetz (TDG) an europarechtliche Vorgaben angepasst. Damit treten zahlreiche Regelungen in Kraft, die bei der Gestaltung des Internetauftritts einer Arztpraxis zu beachten sind. Nach den neuen Vorschriften muss jeder Praxisinhaber, der im Internet über sein Behandlungsspektrum und seine Praxis informiert, bestimmte Mindestinformationen zur Verfügung stellen, die von jedem Nutzer schnell einsehbar sein müssen. Neben Selbstverständlichkeiten (Name, Praxisanschrift, E-Mail-Adresse) müssen nunmehr auch Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (Landesärztekammer), zu dem Staat, in welchem man die Berufsbezeichnung „Arzt/Ärztin“ erworben hat und zur Berufsordnung erfolgen. Zudem müssen jeder Arzt auf seiner Praxis-Homepage erläutern, wo der Besucher des Internetauftritts den Text der Berufsordnung beziehen oder einsehen kann. Wer ab dem 01. Januar die neuen Pflichtangaben nach dem TDG nicht vorhält, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Darüber hinaus kann das Unterlassen der Pflichtangaben als Ordnungswidrigkeit mit einem empfindlichen Bußgeld geahndet werden. Daher bietet es sich an, die Homepage umgehend zu ergänzen oder zumindest den Internet-Supporter zu informieren. Quelle: Rechtsanwälte Wienke & Becker - Köln®, Bonner Straße 323, 50968 Köln, Auskunft@Kassenarztrecht.net oder 0221 / 3765-310; mehr unter www.Info.Kanzlei-wbk.de
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